Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer-und Zahlungsbedingungen der Firma Pi-Products GmbH

I. Anwendungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, andere Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt Pi-Products nicht an, es sei denn Pi-Products hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Pi-Products in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Der Besteller hat Pi-Products mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen schriftlich auf besondere Anforderungen an die Lieferungen im Hinblick auf Beschaffenheit und Einsatzzweck sowie auf andere Risiken hinzuweisen, die bei Verwendung durch ihn entstehen können.

2.2 Überlässt Pi-Products dem Besteller Zeichnungen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Angebot, behält sich Pi-Products an diesen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne der ausdrückliche Zustimmung von Pi-Products nicht zugänglich gemacht werden.

2.3 Pi-Products haftet nicht für Fehler/Schäden, die sich aus vom Besteller nicht gemäß 2.1 eingereichten, fehlenden Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen, auch technischen, Angaben ergeben.

III. Preise, Zahlungen, Aufrechnung

3.1 Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht- bzw. Versandkosten, Zollkosten, Versicherungen und sonstigen Nebenleistungen. Die Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

3.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto auf eines der Pi-Products Konten zu leisten, es sei denn es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn Pi-Products der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wechsel nimmt Pi-Products als Zahlungsmittel nur entgegen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ab Überschreitung des obigen oder sonst schriftlich vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Besteller in Verzug.

3.3 Bei verspäteter Zahlung des Bestellers ist Pi-Products berechtigt, Zinsen p.a. in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Pi-Products behält sich vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen.

3.4 Ist nach Vertragsabschluss erkennbar, dass Zahlungsansprüche von Pi-Products durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, kann Pi-Products, wenn Pi-Products zur Vorleistung (insbesondere Lieferung) verpflichtet sind, die obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen die Lieferung von Pi-Products zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist Pi-Products berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

3.5 Die Aufrechnung und/ oder Belastung durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen. Dies gilt auch für die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen und/ oder Zurückbehaltungsrechten.

3.6 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise um mehr als 5%, so ist Pi-Products berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

IV. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt von Pi-Products benanntem Ort, es sei denn es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt Pi-Products überlassen.

4.2 Pi-Products ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

4.3 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.

4.4 Änderungen der Konstruktion oder Formen, die auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten. Sollten sich hierdurch vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale ändern, wird Pi-Products dies dem Besteller unverzüglich mitteilen.

4.5 Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Liefergegenstände an den Spediteur, an den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob der Besteller die Versendungskosten, Anfuhr oder andere Leistungen übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichert Pi-Products die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Transport- und andere Schäden.

4.6 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. Fristen, Termine, Verzug

5.1 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen und Abrufterminen setzt die rechtzeitige Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen und Termine angemessen, sofern Pi-Products die Verzögerung nicht zu vertreten hat

5.2 Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung oder sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Pi-Products Lieferanten sowie verspätete Lieferungen der Zulieferer von Pi-Products berechtigen Pi-Products, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Pi-Products wird dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

5.3 Kommt Pi-Products mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag insoweit zurücktreten, als Pi-Products nach Verstreichen einer gegenüber Pi-Products gesetzten angemessenen Nachfrist die Lieferung oder Teile noch
nicht versandt hat. Der Besteller ist in diesem Fall zum Rücktritt für den ausstehenden Teil berechtigt. Vom ganzen Vertrag kann der Besteller bei Teillieferungen nur dann zurücktreten, wenn er die Teillieferung aufgrund des Verzugs nicht bestimmungsgemäß verwenden kann. Der
Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn und soweit die Verzögerung durch Pi-Products zu vertreten ist. Bei einem Dauerschuldverhältnis gilt ausschließlich §314 BGB.

5.4 Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, sofern Pi-Products diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei leicht fahrlässigem Verhalten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.5 Pi-Products hat das Recht, bei Abrufverträgen, die ohne Vereinbarung von Fertigungs- und Abnahmeterminen zu Stande gekommen sind, eine verbindliche Festlegung der Termine zu verlangen, wenn drei Monate nach dem Eingang der Bestellung vergangen sind, ohne dass der Besteller Pi-Products Termine genannt hat. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
entsprechenden schriftlichen Aufforderung nach, ist Pi-Products berechtigt, dem Besteller für die Erklärung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz für die entstandenen Schäden zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die bei Abrufverträgen vereinbarten Liefermengen nicht oder nicht in voller Höhe abruft.

VI. Eigentumsvorbehalt

6.1 Pi-Products behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware), bis alle gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen Pi-Products und dem Besteller sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit den Liefergegenständen in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den
Saldo.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern. Sofern er nicht selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, ist Pi-Products berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und
andere Schäden, die bei Lagerung entstehen können, zu versichern.

6.3 Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum von Pi-Products stehende Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Pi-Products jedoch bereits jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit
allen Nebenrechten bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen von Pi-Products ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be-oder Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie eingebaut wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die Pi-Products nicht gehören, nach Einbau weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und Pi-Products vereinbarten Preises als abgetreten.

6.4 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung an Pi-Products ermächtigt. Die Befugnis von Pi-Products, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich Pi-Products, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht Pi-Products der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und Pi-Products vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware sowie etwaiger damit verbundener Aufwendungen und Schäden zu.

6.5 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für Pi-Products als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Pi-Products zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 6.1. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Besteller steht Pi-Products das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu. Erlischt das Eigentum von Pi-Products durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so überträgt der Besteller Pi-Products bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Pi-Products auf. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 6.1. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für Pi-Products verwahren.

6.6 Der Besteller hat Pi-Products von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums von Pi-Products unverzüglich zu unterrichten. Er hat Pi-Products alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen.

6.7 Pi-Products verpflichtet sich, auf Anforderung die Pi-Products zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

6.8 Nimmt Pi-Products Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht der Eigentumsvorbehalt von Pi-Products solange fort, bis feststeht, dass Pi-Products aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

6.9 Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne der Bestimmungen Punkte 6.1 bis 6.8 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderung aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behält sich Pi-Products diese Rechte vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die Pi-Products zum Schutz seines Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.

VII. Werkzeuge

An von Pi-Products hergestellten Werkzeugen behält sich Pi-Products bis zu deren vollständiger Bezahlung das Eigentum vor.

VIII. Beanstandungen

Der Besteller hat Mängel unverzüglich schriftlich und spezifiziert zu rügen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Ware gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt.

IX. Mängelrechte / Haftung

9.1 Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 1 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Bei berechtigter Mängelrüge wird Pi-Products nach seiner Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Die beanstandeten Liefergegenstände sind unverzüglich und kostenfrei zur
Verfügung von Pi-Products zu halten. Kosten der Nacherfüllung trägt Pi-Products nur insoweit, als die Nacherfüllung auch durch Pi-Products selbst ausgeführt wird, oder deren Kosten vorab schriftlich mit Pi-Products abgestimmt sind. Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Aus-und Einbaukosten, Kosten einer Selbstvornahme des Bestellers sowie Kosten, die dem Besteller durch eine Beauftragung eines Dritten
entstehen, werden von Pi-Products nicht ersetzt. Das gleiche gilt für die Geltendmachung pauschalierter Kosten durch den Besteller.

9.2 Zur Vornahme der Nacherfüllung nach Wahl von Pi-Products hat der Besteller, Pi-Products angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in äußerst dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen, oder, wenn Pi-Products nach nochmaliger Fristsetzung mit der Nacherfüllung in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von Pi-Products den Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu verlangen. Aufwendungen sind nicht ersatzfähig. In einem der vorgenannten Fälle ist Pi-Products unverzüglich zu verständigen.

9.2 Zur Vornahme der Nacherfüllung nach Wahl von Pi-Products hat der Besteller, Pi-Products angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in äußerst dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen, oder, wenn Pi-Products nach nochmaliger Fristsetzung mit der Nacherfüllung in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von Pi-Products den Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu verlangen. Aufwendungen sind nicht ersatzfähig. In einem der vorgenannten Fälle ist Pi-Products unverzüglich zu verständigen.

9.3 Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  • Vorsätzliche Pflichtverletzung.
  • Grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pi-Products.
  • Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  • Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes.
  • Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Pi-Products schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die
    Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
  • Für Schäden durch Produktfehler an unseren Lieferungen haftet Pi-Products aus deliktischer Produkthaftung dem Besteller gegenüber
    ausschließlich nach Punkt 9.3 dieser Bedingungen im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers aus deliktischer Produkthaftung sind ausgeschlossen.

9.4 Soweit nicht vorstehend oder an anderer Stelle dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung von Pi-Products ausgeschlossen.

9.5 Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschulden seitens Pi-Products.

9.6 Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt zwölf (12) Monate nach Gefahrenübergang, bzw. soweit vorhanden nach Abnahme des Liefergegenstandes. Ein Neubeginn der Verjährung tritt nur im Fall einer Ersatzlieferung der mangelhaften Sache ein. Im Fall einer Nachbesserung ist der Neubeginn der Verjährungsfrist, soweit es sich nicht nachweislich um die Folgen der Nachbesserung handelt, ausgeschlossen. Die Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung verjährt ist. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

9.7 Die Verjährungsfrist gemäß Punkt 9.6 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Pi-Products, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche bestehen, die nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, gilt eine Ausschlussfrist von achtzehn (18) Monaten. Sie beginnt mit Kenntnis des Schadens und deren Person.

9.8 Die Verjährungsfristen nach Punkt 9.6 und 9.7 gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes und des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Sie gelten ferner nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.9 Eine Nacherfüllung auf Kulanzbasis erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Insbesondere ein Neubeginn der Verjährungsfrist ist damit nicht verbunden

X. Haftung wegen Schutzrechtsverletzung

Schreibt der Besteller Pi-Products durch bestimmte Angaben, Unterlagen und Zeichnungen vor, wie Pi-Products die Liefergegenstände herzustellen hat, ist er dafür verantwortlich, dass Pi-Products im Rahmen der Vertragserfüllung Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt. Der Besteller stellt Pi-Products von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer solchen Verletzung gegen Pi-Products geltend gemacht werden.

XI. Garantie / Beschaffungsrisiko

Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos durch Pi-Products muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

XII. Verschiedenes

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Pi-Products GmbH.

12.2 Gerichtsstand ist Amberg / Opf., wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des Öffentlichen Rechts ist. Pi-
Products kann den Besteller jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

12.3 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 (CISG)ist ausgeschlossen.

12.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

12.5 Vertragliche Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Änderungen in anderer Form, insbesondere Fax oder E-Mail sind insoweit nicht ausreichend.

Stand: 1. Januar 2020